Betreuung

Wer kümmert sich, wenn man durch Alter, Krankheit, Unfall oder Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen?

Im deutschen Recht gibt es die Möglichkeit der gesetzlichen Betreuung für den Fall, dass nicht mit einer Vollmacht (siehe "Vorsorge") vorgesorgt wurde.

 

Benötigt ein erwachsener Mensch in diesem Fall Hilfen, bestellt das jeweils zuständige Amtsgericht für ihn einen Betreuer. Das Amtsgericht hat u.a. Folgendes zu prüfen:

  1. Ist eine gesetzliche Betreuung notwendig?
  2. Wenn ja, in welchen Aufgabenkreisen?
  3. Wer kann die Betreuung führen?

Die Bestellung eines Betreuers hat keine Konsequenz auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person und eine Geschäftsunfähigkeit ist keine Voraussetzung für eine Betreuung.
Die Bestellung eines Betreuers kann sowohl für Geschäftsfähige als auch für Geschäftsunfähige erfolgen.

 

Die Notwendigkeit der Betreuung ergibt sich aus § 1896 Abs. 1 BGB:

„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer."

 

Es gibt nicht „Die Betreuung" sondern immer nur eine Betreuung für die Aufgabenkreise, in denen der Betroffenen Hilfe benötigt, und für die er niemanden bevollmächtigt hat.

 

Dies ergibt sich aus § 1896 Abs. 2 BGB:

„Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten [... ] besorgt werden können."

 

Vorrang bei der Auswahl des Betreuers haben zuerst Familienangehörige, d.h. das Gericht hat immer zu prüfen, ob nicht jemand aus dem Familien- und Bekanntenkreis bereit ist die Betreuung zu führen. Findet sich dort niemand, haben die anderen ehrenamtlichen Betreuer Vorrang, z.B. aus einem Betreuungsverein wie dem SKFM St. Wendel. Nur falls sich auch dort niemand findet, der die Betreuung übernehmen kann, dürfen sog. Berufsbetreuer bestellt werden.

 

Dies ist im § 1897, Abs. 5 geregelt:

„Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen."

 

Eine Betreuung kann und muss sogar jederzeit aufgehoben werden, wenn diese – z. B. aufgrund einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes - nicht mehr notwendig ist.